Die Bundesregierung hat in Bezug auf die Maklerkosten ein neues Gesetz erlassen
Die Maklergebühren sollen zukünfig zu gleichen Teilen von dem Makler und Käufer getragen werden. Das entschied die Bundesregierung am 14.05.2020 entschieden. Das Ziel ist es, die Nebenkosten für den Käufer zu senken.
Die Maklergebühren sind bis jetzt allein vom Verkäufer der Immobilie getragen worden
Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er künftig mindestens die Hälfte der Maklergebühr tragen.
Künftig gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklergebühren. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“.
Die Verteilung der Maklergebühren wird neu geregelt
Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten. (in der Regel soll die Aufteilung 50/50 betragen)
Das Gesetz stellt aus Sicht des Bauherren-Schutzbundes (BSB) keine nachhaltige Entlastung für Käufer dar. So befürchtet der BSB unter anderem, dass Verkäufer ihre Kosten auf den Kaufpreis aufschlagen könnten, schreibt die Wirtschaftswoche

Neuregelung zur Verteilung der Maklergebühren gilt nur für Verbraucher
Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält die Neuregelung auch eine Einschränkung in persönlicher Hinsicht: Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.
Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist hingegen unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.
Ab wann gelten neue Regeln zur Maklergebühren?
Nach dem Beschluss des Bundestages muss sich noch der Bundesrat (voraussichtlich am 5.6.2020) mit dem Gesetz befassen. Wenn der Bundesrat keine Einwendungen erhebt, kann das Gesetz nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt dann sechs Monate nach der Verkündung in Kraft (voraussichtlich Mitte/Ende Dezember 2020 oder Januar 2021) und gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Der Übergangszeitraum soll Maklern Gelegenheit geben, ihre Geschäftspraktiken an die neue Rechtslage anzupassen.
Haben Sie noch Fragen zu den neuen Maklergebühren? Rufen Sie uns gern an.
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